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Die Arbeitsstättenverordnung | Als Arbeitgeber sind Sie durch die neue Arbeitsstättenverodnung verpflichtet, alle nichtrauchenden Mitarbeiter aktiv vor dem Tabakrauch ihrer rauchenden Kollegen zu schützen. § 5 ArbStättV - Nichtraucherschutz: "Der Arbeitgeber hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit die nichtrauchenden Beschäftigten in Arbeitsstätten wirksam vor den Gesundheitsgefahren durch Tabakrauch geschützt sind." Rauchen in gemischten Aufenthaltsräumen, Kantinen oder in Gängen kann zu Verstößen gegen die Arbeitsstättenverordnung führen. |
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